Triton Immobilienvermittlungs GmbH
Gewerbeinhaber: Frau Mag. Bogumila Daum
GISA- Zahl 31851114
Firmensitz: 7053 Hornstein, Hutweide 4
Österreich/Austria
Mobil: +43 660/ 52 474 23
Email: office@triton-immobilienvermittlung.com
www.triton-immobilienvermittlung.com

Gewerbebehörde
Magistrat der Stadt Eisenstadt
Kammerzugehörigkeit:
Wirtschaftskammer Burgenland,
Fachgruppe Immobilien und Vermögenstreuhänder
Aufsicht:
Magistrat der Stadt Eisenstadt
Berufsbezeichnung:
Immobilientreuhänder gemäß § 94 Z 35 GewO, eingeschränkt auf
Immobilienmakler
Rechtsvorschriften:
 Besondere Standesregeln für Immobilienmakler/ PDF Standesregeln WKO
 Maklergesetz / PDF Maklergesetz
 Immobilienmaklerverordnung / http://www.ris.bka.gv.at
 Gewerbeordnung / http://www.ris.bka.gv.at
 Konsumentenschutzgesetz / http://www.ris.bka.gv.at
 Geschäftsbedingungen (AGB)

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Unternehmensgegenstand:
Immobilienvermittlung
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Nebenkosten
Bei Kauf einer Immobilie fallen zusätzlich zum Kaufpreis
Kaufnebenkosten von ca. 10 % vom Kaufpreis an.
 3,5 % Grunderwerbsteuer
 1,1 % Eintragungsgebühr in das Grundbuch
 2-3 % Anwalt für die Vertragserrichtung & Treuhandschaft zzgl.
Barauslagen, Notarielle Beglaubigung
 3 % Maklergebühr + 20% MwSt.
Immobilienertragsteuer („IMMO-EST“)
Seit 1.4.2012 sind grundsätzlich auch alle privaten Grundstücksveräußerungen
steuerpflichtig (25 Prozent Immo-EST.). Ausnahmen bestehen beispielsweise
bei einem Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes oder von selbsthergestellten
Gebäuden. Ab 1. Jänner 2013 muss die Immo-EST i. d. R. gleich an den Notar
bezahlt werden oder eine besondere Vorauszahlung an das Finanzamt bezahlt
werden.
 
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
Seit 1. Dezember 2012 gilt das neue EAVG 2012 für Verkaufs- und In-Bestand-
Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und für Kauf-
oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden,

anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch die entsprechenden
Strafbestimmungen:
1) Ein Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-
Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-
Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu
bestrafen.
2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der dem Käufer oder Bestandnehmer nicht
rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegt oder dem
Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder
eine vollständige Kopie desselben aushändigt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu
bestrafen.
Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er
1) seinen Auftraggeber über die Informationspflicht bei Anzeigen in
Druckwerken und elektronischen Medien und hinsichtlich der Vorlage- und
Aushändigungs-pflichtaufklärt und
2) den Auftraggeber auffordern, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergie-
effizienz-Faktor bekanntzugeben und den Energieausweises einzuholen.
Kommt der Auftraggeber daher der gegenständlichen Aufforderung trotz
Aufklärung nicht nach, gilt der Immobilienmakler als entschuldigt, d.h. eine
Verwaltungsstrafe wird gegenüber dem Immobilienmakler nicht verhängt, wenn
er nachweisen kann, dass der Auftraggeber der Aufforderung nicht
nachgekommen ist.
Mögliche Formulierung:
Der Auftraggeber wurde nach Aufklärung hinsichtlich der Informationspflicht
gem. § 3 EAVG 2012* aufgefordert, den Heizwärmebedarf und den
Gesamtenergieeffizienz-Faktor bekannt zu geben und den Energieausweises
einzuholen. Der Auftraggeber bestätigt, dass er aufgeklärt wurde und bisher der
Aufforderung nicht nachgekommen ist. UNTERSCHRIFT/Firmenmäßige
Zeichnung
*“Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem
elektronischen Medium zum Kauf oder zur Inbestandnahme angeboten, so ist in
der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des
Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für
den Verkäufer oder Bestand-geber als auch für den von diesem beauftragten
Immobilienmakler.“
Diese Information wurde von der Fachgruppe Wien der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder zur Verfügung gestellt.
 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher ab dem 13. Juni 2014
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab
dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Firmenname, Straße,
Stadt, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) mittels
einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax
oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und
Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des
Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich
über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung
binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter
Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine
Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig
tätig werden soll (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung
eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch
den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb
dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt
aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der
Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren
Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall
kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines
Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines
Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte
Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von
den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

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